FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Gesetzliche Krankenkassen zahlen eine kieferorthopädische Behandlung für Versicherte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist.

Dabei werden Zahnfehlstellungen sind in fünf Schweregrade eingeteilt, die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr steht bei bei KIG 3, 4 und 5 eine zuzahlungsfreie kieferorthopädische Behandlung zu.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Behandlung sind nach §12 SGB V geregelt.

Nach diesen darf eine Behandlung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, und die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Für Leistungen, die diese Kriterien überschreiten, ist eine Zuzahlung möglich.

 

Ab dem 18. Lebensjahr zahlt die Krankenkasse nur bei schweren Kieferanomalien, die „ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert“. Die meisten Zahnkorrekturen müssen auch gesetzlich versicherte Erwachsene also aus eigener Tasche bezahlen.

 

Ein Eigenanteil von 20 Prozent der gesetzlichen Gesamt-Behandlungskosten ist Pflicht (für gleichzeitig behandelte Geschwisterkinder sind es 10 Prozent). Dieser Anteil wird bei jedem Behandlungsschritt in Rechnung gestellt.  Wird die Behandlung im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse dieses Geld zurück. Dafür ist eine Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden nötig.

Für die Therapieplanung nach medizinischem Standard sind Röntgenaufnahmen ein essenzieller Bestandteil der kieferorthopädischen Diagnostik.

Bei uns kommen ausschließlich digitale Röntgengeräte zum Einsatz, die eine sehr geringen Strahlenexposition haben.

Zur Dokumentation erhalten Sie von uns einen Röntgenpass.

Kieferorthopädische Behandlungen, wie die Korrektur der Unterkieferlage oder die Bißhebung sind maßgeblich von Wachstumsaktivität abhängig.

Wenn im Rahmen der kieferorthopädischen Therapie Wachstum ausgenutzt werden soll, kann die aktuelle knöcherne Wachstumsphase durch die Analyse der Handentwicklung ermittelt werden.

Die Handröntgenaufnahme wird auch als „biologische Uhr“ betrachtet.

Mit der Bestimmung des knöchernen Alters  soll der für die kieferorthopädische Therapie wichtige Zeitraum des maximalen puberalen Wachstumsschubes beim jugendlichen Heranwachsenden bestimmt werden.